34 U 75/18•Oberlandesgericht Hamm, 2019-05-07, 34 U 75/18
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 34 U 75/18 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-05-07
Aktenzeichen: 34 U 75/18
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0507.34U75.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 34. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufungen des Klägers und der Drittwiderbeklagten wird das am 13.04.2018 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg (2 O 183/17) wie folgt abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 38.352,80 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 11.05.2017 Zug um Zug gegen Übertragung/Abtretung der Rechte aus dem Kauf- und Überlassungsvertrag vom 22.12.2015 mit der V GmbH, Lstr. #1, 00000 I, nebst Übereignung der diesem Vertrag zu Grunde liegenden Storagesysteme zu zahlen.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 47.423,12 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 11.05.2017 Zug um Zug gegen Übertragung/Abtretung der Rechte aus der Inhaber-Teilschuldverschreibung der V GmbH, gezeichnet am 28.01.2016, Referenznummer 0000A00###, Wertpapier V-Anleihe 2015, 7,0 % p.a.; ISIN DE000A100000, WKN A1#### zu einem Gesamtpreis i.H.v. 50.000 €, zu zahlen.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 19.609,07 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 11.05.2017 Zug um Zug gegen Übertragung/Abtretung der Rechte aus der Inhaber-Teilschuldverschreibung der V GmbH, gezeichnet am 30.09.2016, Referenznummer 0000B00###, Wertpapier V-Anleihe 2016/2019, 5,6 % p.a., ISIN DE000A200000, WKN A2#### inklusive Stückzins i.H.v. 15,20 € zu einem Gesamtpreis i.H.v. 19.815,22 € zu zahlen.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 2.885,51 € zu zahlen.
Die Drittwiderklage wird abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger oder die Drittwiderbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
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