Oberlandesgericht Hamm, 2019-05-09, 4 RBs 144/19

4 RBs 144/19Obergericht09.05.2019

Regest

Die Begründung eines Beschlusses nach § 72 OWiG entspricht der eines Urteils in Strafsachen und muss sowohl eine Beweiswürdigung als auch Ausführungen zur Sanktionsbemessung enthalten.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 4 RBs 144/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-05-09

Aktenzeichen: 4 RBs 144/19

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0509.4RBS144.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Senat für Bußgeldsachen

Normen: OWiG § 72

Leitsätze

Die Begründung eines Beschlusses nach § 72 OWiG entspricht der eines Urteils in Strafsachen und muss sowohl eine Beweiswürdigung als auch Ausführungen zur Sanktionsbemessung enthalten.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an das Amtsgericht Rheine zurückverwiesen.

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