4 RBs 144/19•Oberlandesgericht Hamm, 2019-05-09, 4 RBs 144/19
Oberlandesgericht Hamm, 2019-05-09, 4 RBs 144/19
4 RBs 144/19Obergericht09.05.2019
Regest
Die Begründung eines Beschlusses nach § 72 OWiG entspricht der eines Urteils in Strafsachen und muss sowohl eine Beweiswürdigung als auch Ausführungen zur Sanktionsbemessung enthalten.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 4 RBs 144/19 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-05-09
Aktenzeichen: 4 RBs 144/19
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0509.4RBS144.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Senat für Bußgeldsachen
Normen: OWiG § 72
Leitsätze
Die Begründung eines Beschlusses nach § 72 OWiG entspricht der eines Urteils in Strafsachen und muss sowohl eine Beweiswürdigung als auch Ausführungen zur Sanktionsbemessung enthalten.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an das Amtsgericht Rheine zurückverwiesen.
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