Oberlandesgericht Hamm, 2019-05-20, 5 RVGs 8/19

5 RVGs 8/19Obergericht20.05.2019

Regest

Die Bestellung eines Rechtsanwaltes zum Pflichtverteidiger umfasst nicht das Tätigwerden zur Abwehr gegen den Angeklagten gerichteter Adhäsionsanträge. Ein Pflichtverteidiger hat dementsprechend keinen Anspruch auf Festsetzung einer Verfahrensgebühr nach Nr. 4143 VV RVG gegen die Staatskasse. Auch bei der Entscheidung über die Bewilligung einer Pauschgebühr sind die Tätigkeiten des Pflichtverteidigers im Rahmen eines Adhäsionsverfahrens nicht zu berücksichtigen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 5 RVGs 8/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-05-20

Aktenzeichen: 5 RVGs 8/19

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0520.5RVGS8.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Strafsenat

Normen: RVG § 51; VV RVG Verfahrensgebühr Nr. 4143

Leitsätze

Die Bestellung eines Rechtsanwaltes zum Pflichtverteidiger umfasst nicht das Tätigwerden zur Abwehr gegen den Angeklagten gerichteter Adhäsionsanträge.

Ein Pflichtverteidiger hat dementsprechend keinen Anspruch auf Festsetzung einer Verfahrensgebühr nach Nr. 4143 VV RVG gegen die Staatskasse.

Auch bei der Entscheidung über die Bewilligung einer Pauschgebühr sind die Tätigkeiten des Pflichtverteidigers im Rahmen eines Adhäsionsverfahrens nicht zu berücksichtigen.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

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