1 Ws 313/19•Oberlandesgericht Hamm, 2019-05-21, 1 Ws 313/19
Oberlandesgericht Hamm, 2019-05-21, 1 Ws 313/19
1 Ws 313/19Obergericht21.05.2019
Regest
1. Über den (Nicht-)Eintritt der Vollstreckungsverjährung einer Führungsaufsicht hat die als Vollstreckungsbehörde zuständige Staatsanwaltschaft in eigener Zuständigkeit zu befinden. Eine diesbezügliche Entscheidung des Gerichts gemäß der §§ 458 Abs. 1, 463 Abs. 1 StPO ist in zulässiger Weise nicht von der Staatsanwaltschaft, sondern allein durch diesbezügliche Einwendungen des Verurteilten herbeizuführen (vgl. OLG Jena, Beschluss vom 09.06.2015 - 1 Ws 203/15 -; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.11.1996 - 3 Ws 637/96 -, jew. zit. n. juris). 2. Die Regelung der Vollstreckungsverjährung in § 79 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 StGB findet sowohl für die gerichtlich angeordnete als auch für die kraft Gesetzes eintretende befristete Führungsaufsicht Anwendung. Es besteht auch keine Veranlassung, in (entsprechender) Anwendung des § 68c Abs. 4 S. 2 StGB bei der Bestimmung der Verjährungsfrist die Zeit außer Ansatz zu lassen, in welcher der Betroffene flüchtig ist bzw. sich verborgen hält.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 1 Ws 313/19 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-05-21
Aktenzeichen: 1 Ws 313/19
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0521.1WS313.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: StGB §§ 68 Abs. 1, Abs. 2, 68c Abs. 4 S. 2, 79 Abs. 4 S. 2 Nr. 1; StPO §§ 458 Abs. 1, 463 Abs. 1
Leitsätze
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Über den (Nicht-)Eintritt der Vollstreckungsverjährung einer Führungsaufsicht hat die als Vollstreckungsbehörde zuständige Staatsanwaltschaft in eigener Zuständigkeit zu befinden. Eine diesbezügliche Entscheidung des Gerichts gemäß der §§ 458 Abs. 1, 463 Abs. 1 StPO ist in zulässiger Weise nicht von der Staatsanwaltschaft, sondern allein durch diesbezügliche Einwendungen des Verurteilten herbeizuführen (vgl. OLG Jena, Beschluss vom 09.06.2015 - 1 Ws 203/15 -; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.11.1996 - 3 Ws 637/96 -, jew. zit. n. juris).
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Die Regelung der Vollstreckungsverjährung in § 79 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 StGB findet sowohl für die gerichtlich angeordnete als auch für die kraft Gesetzes eintretende befristete Führungsaufsicht Anwendung. Es besteht auch keine Veranlassung, in (entsprechender) Anwendung des § 68c Abs. 4 S. 2 StGB bei der Bestimmung der Verjährungsfrist die Zeit außer Ansatz zu lassen, in welcher der Betroffene flüchtig ist bzw. sich verborgen hält.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der hierdurch dem Verurteilten entstandenen notwendigen Auslagen werden der Landeskasse auferlegt.
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