Oberlandesgericht Hamm, 2019-05-21, 5 RVs 65/19

5 RVs 65/19Obergericht21.05.2019

Regest

1. Ein Heranwachsender, der nach Jugendstrafrecht abgeurteilt worden ist, kann ein Urteil, durch das seine zulässige Berufung gemäß § 329 Abs. 1 StPO verworfen worden ist, nicht mit der Revision anfechten. 2. Eine Wiedereinsetzung von Amts wegen gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung ist nicht möglich.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 5 RVs 65/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-05-21

Aktenzeichen: 5 RVs 65/19

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0521.5RVS65.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Strafsenat

Normen: § 329 Abs. 1 S. 1 StPO; § 55 Abs. 2 JGG

Leitsätze

  1. Ein Heranwachsender, der nach Jugendstrafrecht abgeurteilt worden ist, kann ein Urteil, durch das seine zulässige Berufung gemäß § 329 Abs. 1 StPO verworfen worden ist, nicht mit der Revision anfechten.

  2. Eine Wiedereinsetzung von Amts wegen gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung ist nicht möglich.

Tenor

Die Revision wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).

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