Oberlandesgericht Hamm, 2019-05-28, 5 Ws 217/19

5 Ws 217/19Obergericht28.05.2019

Regest

1. Zur Begründung von Beschränkungen in der Untersuchungshaft können nicht nur die Haftgründe herangezogen werden, die im Haftbefehl genannt sind und der Anordnung der Untersuchungshaft selbst zugrunde liegen. In Betracht kommen insoweit vielmehr auch in dem Untersuchungshaftbefehl nicht ausdrücklich angeführte Haftgründe, soweit konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie die jeweilige Beschränkung erforderlich machen. 2. Anordnungen nach § 119 Abs. 1 StPO sind zulässig, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine reale Gefahr für die in §§ 112, 112 a StPO genannten Haftzwecke besteht. Die bloße Möglichkeit, dass ein Untersuchungsgefangener seine Freiheiten missbraucht, genügt dagegen für die Anordnung von Haftbeschränkungen nicht. Es ist hingegen nicht erforderlich, dass in Bezug auf einen der im Gesetz benannten Haftgründe, wie etwa hinsichtlich einer abzuwehrenden Verdunkelungsgefahr, bereits konkrete, dem Angeklagten zurechenbare Vertuschungs- oder Verdunkelungshandlungen festzustellen sind.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 5 Ws 217/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-05-28

Aktenzeichen: 5 Ws 217/19

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0528.5WS217.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Strafsenat

Normen: § 119 Abs. 1 StPO

Leitsätze

  1. Zur Begründung von Beschränkungen in der Untersuchungshaft können nicht nur die Haftgründe herangezogen werden, die im Haftbefehl genannt sind und der Anordnung der Untersuchungshaft selbst zugrunde liegen. In Betracht kommen insoweit vielmehr auch in dem Untersuchungshaftbefehl nicht ausdrücklich angeführte Haftgründe, soweit konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie die jeweilige Beschränkung erforderlich machen.

  2. Anordnungen nach § 119 Abs. 1 StPO sind zulässig, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine reale Gefahr für die in §§ 112, 112 a StPO genannten Haftzwecke besteht. Die bloße Möglichkeit, dass ein Untersuchungsgefangener seine Freiheiten missbraucht, genügt dagegen für die Anordnung von Haftbeschränkungen nicht. Es ist hingegen nicht erforderlich, dass in Bezug auf einen der im Gesetz benannten Haftgründe, wie etwa hinsichtlich einer abzuwehrenden Verdunkelungsgefahr, bereits konkrete, dem Angeklagten zurechenbare Vertuschungs- oder Verdunkelungshandlungen festzustellen sind.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird insoweit aufgehoben, als die akustische Überwachung von Besuchen und die Überwachung des Schrift- und Paketverkehrs angeordnet worden ist.

Die weitergehende Beschwerde wird verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Angeklagte, jedoch wird die Gerichtsgebühr um die Hälfte ermäßigt. In diesem Umfang trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.

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