Oberlandesgericht Hamm, 2019-06-04, 32 SA 38/19

32 SA 38/19Obergericht04.06.2019

Regest

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung der Zuständigkeit nach § 828 Abs. 2 ZPO ist der durch die erste Vollstreckungshandlung gekennzeichnete Beginn der Zwangsvollstreckung, nicht der des Eingangs des Vollstreckungsantrags. Der allgemeine Gerichtsstand einer natürlichen Person wird durch ihren gem. §§ 7ff BGB zu bestimmenden Wohnsitz begründet, der sich im Falle ihrer anderweitigen Inhaftierung oder Unterbringung regelmäßig nur dann ändert, wenn der anderweitige Aufenthalt von längerer Dauer ist.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 38/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-06-04

Aktenzeichen: 32 SA 38/19

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0604.32SA38.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 32. Zivilsenat

Normen: §§ 7ff BGB, 36 Abs. 1 Nr. 6, 802, 828 ZPO

Leitsätze

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung der Zuständigkeit nach § 828 Abs. 2 ZPO ist der durch die erste Vollstreckungshandlung gekennzeichnete Beginn der Zwangsvollstreckung, nicht der des Eingangs des Vollstreckungsantrags. Der allgemeine Gerichtsstand einer natürlichen Person wird durch ihren gem. §§ 7ff BGB zu bestimmenden Wohnsitz begründet, der sich im Falle ihrer anderweitigen Inhaftierung oder Unterbringung regelmäßig nur dann ändert, wenn der anderweitige Aufenthalt von längerer Dauer ist.

Tenor

Das Amtsgericht Münster ist örtlich zuständig.

Die Beschlüsse des Amtsgerichts Münster vom 15.04.2019 und des Amtsgerichts Lippstadt vom 02.05.2019 sind gegenstandslos.

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