32 SA 32/19•Oberlandesgericht Hamm, 2019-06-11, 32 SA 32/19
Oberlandesgericht Hamm, 2019-06-11, 32 SA 32/19
32 SA 32/19Obergericht11.06.2019
Regest
Werden Gesellschafter einer Baufirma aus Gewährleistung auf Schadensersatz und ihr privater Haftpflichtversicherer aus einem konstitutiven, zu dem Schadensfall abgegebenen Schuldanerkenntnis in Anspruch genommen, kommt eine Gerichtsstandbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO in Betracht, weil kein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand vorliegt. Der Gerichtsstand des Erfüllungsortes (§ 29 ZPO) am Ort des Bauvorhabens gilt nicht für den mit dem Schuldanerkenntnis begründeten Anspruch gegen den Haftpflichtversicherer.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 32/19 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-06-11
Aktenzeichen: 32 SA 32/19
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0611.32SA32.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 32. Zivilsenat
Normen: §§ 29, 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO
Leitsätze
Werden Gesellschafter einer Baufirma aus Gewährleistung auf Schadensersatz und ihr privater Haftpflichtversicherer aus einem konstitutiven, zu dem Schadensfall abgegebenen Schuldanerkenntnis in Anspruch genommen, kommt eine Gerichtsstandbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO in Betracht, weil kein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand vorliegt. Der Gerichtsstand des Erfüllungsortes (§ 29 ZPO) am Ort des Bauvorhabens gilt nicht für den mit dem Schuldanerkenntnis begründeten Anspruch gegen den Haftpflichtversicherer.
Tenor
Das Landgericht Bonn wird als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.
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