Oberlandesgericht Hamm, 2019-06-13, 4 (s) Sbd I - 6/19

4 (s) Sbd I - 6/19Obergericht13.06.2019

Regest

Die Vorschrift des § 85 Abs. 2 S. 1 JGG gilt nicht nur für die Zuständigkeit des Jugendrichters als Vollstreckungsleiter betreffend die Vollstreckung der Jugendstrafe, sondern jedenfalls auch für die Vollstreckung der Einziehung des Wertersatzes.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 4 (s) Sbd I - 6/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-06-13

Aktenzeichen: 4 (s) Sbd I - 6/19

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0613.4S.SBD.I6.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Normen: JGG § 85

Leitsätze

Die Vorschrift des § 85 Abs. 2 S. 1 JGG gilt nicht nur für die Zuständigkeit des Jugendrichters als Vollstreckungsleiter betreffend die Vollstreckung der Jugendstrafe, sondern jedenfalls auch für die Vollstreckung der Einziehung des Wertersatzes.

Tenor

Das Amtsgericht – Jugendrichter als Vollstreckungsleiter – I wird als das zuständige Gericht für das Verfahren zur Vollstreckung der durch Urteil des Landgerichts Münster vom 12.10.2018 angeordneten Einziehung des Wertersatzes bestimmt.

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