4 U 130/18•Oberlandesgericht Hamm, 2019-06-13, 4 U 130/18
Oberlandesgericht Hamm, 2019-06-13, 4 U 130/18
4 U 130/18Obergericht13.06.2019
Regest
Zur Auslegung des Art. 33 Abs. 2 Unterabsatz 2 LMIV
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 4 U 130/18 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-06-13
Aktenzeichen: 4 U 130/18
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0613.4U130.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilsenat
Normen: Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Art. 33 Abs. 2 Unterabsatz 2
Leitsätze
Zur Auslegung des Art. 33 Abs. 2 Unterabsatz 2 LMIV
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 08.08.2018 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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