Oberlandesgericht Hamm, 2019-06-17, 3 Ws 236/19

3 Ws 236/19Obergericht17.06.2019

Regest

Auch wenn sich das Gericht eines gem. § 16 Abs. 3 Satz 2 MRVG NRW erstatteten Gutachtens bedient, anstatt selbst einen Sachverständigen zu beauftragen, ist die Regelung des § 463 Abs. 4 Satz 3 StPO zu berücksichtigen, wonach der Sachverständige nicht das letzte Gutachten bei einer vorangegangenen Überprüfung erstellt haben soll.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 236/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-06-17

Aktenzeichen: 3 Ws 236/19

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0617.3WS236.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: StPO § 463 Abs. 4 Satz 3; MRVG § 16 Abs.3 Satz 2

Leitsätze

Auch wenn sich das Gericht eines gem. § 16 Abs. 3 Satz 2 MRVG NRW erstatteten Gutachtens bedient, anstatt selbst einen Sachverständigen zu beauftragen, ist die Regelung des § 463 Abs. 4 Satz 3 StPO zu berücksichtigen, wonach der Sachverständige nicht das letzte Gutachten bei einer vorangegangenen Überprüfung erstellt haben soll.

Tenor

Der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Paderborn vom 11. April 2019 wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung – auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens – an das Landgericht Paderborn zurückverwiesen.

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