1 Vollz (Ws) 236/19•Oberlandesgericht Hamm, 2019-07-02, 1 Vollz (Ws) 236/19
Oberlandesgericht Hamm, 2019-07-02, 1 Vollz (Ws) 236/19
1 Vollz (Ws) 236/19Obergericht02.07.2019
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz (Ws) 236/19 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-07-02
Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 236/19
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0702.1VOLLZ.WS236.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Festsetzung des Geschäftswertes aufgehoben.
Der Bescheid der Leiterin der Justizvollzugsanstalt T vom 23. März 2018 betreffend die Ablehnung der Gewährung von Freistellungstagen gemäß § 34 Abs. 1 StVollzG NRW wird aufgehoben.
Die Leiterin der Justizvollzugsanstalt X wird angewiesen, den Betroffenen unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats (neu) zu bescheiden.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen hat die Landeskasse zu tragen (§ 121 Abs. 4 StVollzG i.V.m. 467 Abs. 1 StPO entsprechend)
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