Oberlandesgericht Hamm, 2019-07-02, 3 Ws 240-241/19

3 Ws 240-241/19Obergericht02.07.2019

Regest

Bei der Prognose, ob eine mit therapeutischen Mitteln des Maßregelvollzugs nicht mehr aufbrechbare Behandlungsunwilligkeit oder Behandlungsunfähigkeit des Verurteilten besteht, muss der Gesamtverlauf der bisherigen Maßregelvollstreckung berücksichtigt werden. Lediglich vorübergehende Krisen rechtfertigen eine Erledigung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht. Auch dass der Verurteilte in der Entziehungsanstalt Schwierigkeiten bereitet, ist als solches noch kein Anlass, ihn in den Strafvollzug zu überweisen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 240-241/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-07-02

Aktenzeichen: 3 Ws 240-241/19

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0702.3WS240.241.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: StGB § 64 Abs. 2; StGB 67d Abs. 5 Satz 1

Leitsätze

Bei der Prognose, ob eine mit therapeutischen Mitteln des Maßregelvollzugs nicht mehr aufbrechbare Behandlungsunwilligkeit oder Behandlungsunfähigkeit des Verurteilten besteht, muss der Gesamtverlauf der bisherigen Maßregelvollstreckung berücksichtigt werden. Lediglich vorübergehende Krisen rechtfertigen eine Erledigung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht. Auch dass der Verurteilte in der Entziehungsanstalt Schwierigkeiten bereitet, ist als solches noch kein Anlass, ihn in den Strafvollzug zu überweisen.

Tenor

  • 1. Der Beschluss des Landgerichts Bielefeld vom 10. Mai 2019 wird aufgehoben.

  • 2. Die Unterbringung des Verurteilten in einer Entziehungsanstalt aufgrund des Urteils des Landgerichts Bielefeld vom 29. September 2016 dauert fort.

  • 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Verurteilten werden der Staatskasse auferlegt.

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