Oberlandesgericht Hamm, 2019-07-04, 1 Vollz (Ws) 261/19

1 Vollz (Ws) 261/19Obergericht04.07.2019

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz (Ws) 261/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-07-04

Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 261/19

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0704.1VOLLZ.WS261.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Tenor

Die Rechtsbeschwerde und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Rechtsbeschwerdeverfahren haben sich erledigt.

Die Kosten des Verfahrens in erster Instanz, des Rechtsbeschwerdeverfahrens sowie des Verfahrens betreffend den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs des angefochtenen Beschlusses (auch insofern nach einem Geschäftswert von bis zu 500,00 Euro) und seine insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen dem Betroffenen zur Last.

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