1 Vollz (Ws) 261/19•Oberlandesgericht Hamm, 2019-07-04, 1 Vollz (Ws) 261/19
Oberlandesgericht Hamm, 2019-07-04, 1 Vollz (Ws) 261/19
1 Vollz (Ws) 261/19Obergericht04.07.2019
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz (Ws) 261/19 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-07-04
Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 261/19
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0704.1VOLLZ.WS261.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Tenor
Die Rechtsbeschwerde und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Rechtsbeschwerdeverfahren haben sich erledigt.
Die Kosten des Verfahrens in erster Instanz, des Rechtsbeschwerdeverfahrens sowie des Verfahrens betreffend den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs des angefochtenen Beschlusses (auch insofern nach einem Geschäftswert von bis zu 500,00 Euro) und seine insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen dem Betroffenen zur Last.
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