Oberlandesgericht Hamm, 2019-07-04, 4 UF 21/19

4 UF 21/19Obergericht04.07.2019

Regest

1. Da Spesen oft dem entstandenen Aufwand entsprechen, kann regelmäßig von ihrer Bewertung nach steuerrechtlichen Grundsätzen ausgegangen werden. Deshalb wird bei steuerfreien Spesen vermutet, dass nur ein tatsächlich entstandener Aufwand abgedeckt wurde, In diesen Fällen kann allenfalls eine häusliche Ersparnis berücksichtigt werden, die in den Leitlinien der Oberlandesgerichte (Ziff. 1.4) regelmäßig mit 1/3 geschätzt wird. Ist auch eine häusliche Ersparrnis ausgeschlossen (z.B. beim Kilometergeld), scheidet eine Zurechnung dieser Entgelte vollständig aus (Wendt/Dose, Unterhaltsrecht, 9. Aufl. 2015, § 1 Rn. 82). 2. Der Kinderzuschlag ist entsprechend der sozialrechtlichen Regelung in § 11 Abs. 1 S. 5 SGB II als Einkommen des Kindes anzusehen. 3. Keine, auch keine analoge Anwendung des § 1612b BGB auf den Kinderzuschlag. 4. Der Kinderzuschlag muss immer seine sozialrechtliche Aufgabe erfüllen können. Das Kind darf folglich durch die Berücksichtigung des Kinderzuschlags als Einkommen im Rahmen einer Unterhaltsberechnung im Ergebnis nicht (wieder) sozialhilfebedürftig werden.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 4 UF 21/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-07-04

Aktenzeichen: 4 UF 21/19

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0704.4UF21.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Senat für Familiensachen

Normen: BKGG § 6a; UVG § 7

Leitsätze

  1. Da Spesen oft dem entstandenen Aufwand entsprechen, kann regelmäßig von ihrer Bewertung nach steuerrechtlichen Grundsätzen ausgegangen werden. Deshalb wird bei steuerfreien Spesen vermutet, dass nur ein tatsächlich entstandener Aufwand abgedeckt wurde, In diesen Fällen kann allenfalls eine häusliche Ersparnis berücksichtigt werden, die in den Leitlinien der Oberlandesgerichte (Ziff. 1.4) regelmäßig mit 1/3 geschätzt wird. Ist auch eine häusliche Ersparrnis ausgeschlossen (z.B. beim Kilometergeld), scheidet eine Zurechnung dieser Entgelte vollständig aus (Wendt/Dose, Unterhaltsrecht, 9. Aufl. 2015, § 1 Rn. 82).

  2. Der Kinderzuschlag ist entsprechend der sozialrechtlichen Regelung in § 11 Abs. 1 S. 5 SGB II als Einkommen des Kindes anzusehen.

  3. Keine, auch keine analoge Anwendung des § 1612b BGB auf den Kinderzuschlag.

  4. Der Kinderzuschlag muss immer seine sozialrechtliche Aufgabe erfüllen können. Das Kind darf folglich durch die Berücksichtigung des Kinderzuschlags als Einkommen im Rahmen einer Unterhaltsberechnung im Ergebnis nicht (wieder) sozialhilfebedürftig werden.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen – der am 06.12.2018 erlassene Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Dortmund abgeändert und neu gefasst.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den Antragsteller für das Kind E, geboren am ##.##.2005, wie folgt Kindesunterhalt zu zahlen:

für die Monate Juli und August 2018 in Höhe von monatlich 144,00 €,

für die Monate September bis Dezember 2018 in Höhe von monatlich 192,00 €,

für die Monate Januar und Februar 2019 in Höhe von monatlich 165,00 €

sowie ab März 2019 fortlaufend in Höhe von 198,00 € monatlich.

Im Übrigen bleibt der weitergehende Antrag zurückgewiesen.

Die Verfahrenskosten erster Instanz tragen der Antragsteller zu 28% und der Antragsgegner zu 72%; die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner allein.

Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.058,00 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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