22 U 46/18•Oberlandesgericht Hamm, 2019-07-11, 22 U 46/18
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 22 U 46/18 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-07-11
Aktenzeichen: 22 U 46/18
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0711.22U46.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 22. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Nebenintervenienten wird das am 16.02.2018 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert.
Die Beklagte bleibt verurteilt, der Löschung der zu ihren Gunsten im Grundbuch von Q. des Amtsgerichts Kamen, Bl. N01, Gemarkung Q., Flurnummern N02, N03, N04, N05, N06, N07, N08, N09, N10, N11, N12, N13, N14, N15 eingetragene Auflassungsvormerkung vom 16.11.2016, gemäß Bewilligung im notariellen Kaufvertrag des Notars O. C., P., vom 14.11.2016, URNr. N16/2016, zuzustimmen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt die Beklagte mit Ausnahme der durch die mündliche Verhandlung vom 04.07.2019 verursachten Kosten des Berufungsverfahrens. Diese Kosten trägt der Nebenintervenient, der im Übrigen auch seine eigenen Kosten zu tragen hat.
Dieses sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten und dem Nebenintervenienten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung 110 % des zu vollstreckenden Betrages als Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 600.000,00 € festgesetzt.
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