4 Ws 140/19•Oberlandesgericht Hamm, 2019-07-11, 4 Ws 140/19
Oberlandesgericht Hamm, 2019-07-11, 4 Ws 140/19
4 Ws 140/19Obergericht11.07.2019
Regest
Der Umstand, dass der Europäische Haftbefehl, der Grundlage der Entscheidung der Behörden des überstellenden Staates war, unzulässigerweise (vgl. Urteil des EuGH vom 27.05.2019, C – 508/18 u.a.) durch eine deutsche Staatsanwaltschaft ausgestellt worden ist, berührt die Rechtmäßigkeit der Vollstreckung der Untersuchungshaft im Inland nicht.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 4 Ws 140/19 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-07-11
Aktenzeichen: 4 Ws 140/19
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0711.4WS140.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Strafsenat
Normen: EuHB Art. 6 Abs. 1; StPO §§ 1112 ff.
Leitsätze
Der Umstand, dass der Europäische Haftbefehl, der Grundlage der Entscheidung der Behörden des überstellenden Staates war, unzulässigerweise (vgl. Urteil des EuGH vom 27.05.2019, C – 508/18 u.a.) durch eine deutsche Staatsanwaltschaft ausgestellt worden ist, berührt die Rechtmäßigkeit der Vollstreckung der Untersuchungshaft im Inland nicht.
Tenor
Die Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Vorbringen des Angeklagten nicht ausgeräumt werden, auf dessen Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.
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