Oberlandesgericht Hamm, 2019-08-01, 1 Vollz (Ws) 344/19

1 Vollz (Ws) 344/19Obergericht01.08.2019

Regest

1. Die gerichtliche Überprüfung von durch die JVA angeordneten Sicherungsmaßnahmen erfordert insbesondere hinreichende Feststellungen der Strafvollstreckungskammer dazu, zu welchem Zeitpunkt welche von verschiedenen in Betracht kommenden Sicherungsmaßnahme/n (hier: eine Trennungsanordnung gemäß § 14 Abs. 2 S. 2 StVollzG NRW oder eine Absonderung gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 3 StVollzG NRW) mit welcher Begründung gegenüber dem Betroffenen angeordnet worden sind. 2. Die Vollzugsbehörde überschreitet die Grenzen ihres gerichtlich überprüfbaren Ermessens, wenn sie eine Maßnahme der Gefahrenabwehr (hier: eine Trennungsanordnung im Sinne des § 14 Abs. 2 S. 2 StVollzG NRW) gegen den Nichtstörer richtet, obwohl - nach derzeitigem Stand - eine (ebenso) erfolgversprechende Maßnahme gegen den bzw. die Störer gleichfalls in Betracht gekommen wäre oder sogar nahegelegen hätte (vgl. Senat, Beschluss vom 08.01.2019 - III-1 Vollz(Ws) 516/18 -; Beschluss von 10.01.2013 - III-1 Vollz (Ws) 695/12 -, jew. zit. n. juris).

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz (Ws) 344/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-08-01

Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 344/19

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0801.1VOLLZ.WS344.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: StVollzG § 115 Abs. 5; StVollzG NRW §§ 14 Abs. 2 S. 2, 69 Abs. 2 Nr. 2.

Leitsätze

  1. Die gerichtliche Überprüfung von durch die JVA angeordneten Sicherungsmaßnahmen erfordert insbesondere hinreichende Feststellungen der Strafvollstreckungskammer dazu, zu welchem Zeitpunkt welche von verschiedenen in Betracht kommenden Sicherungsmaßnahme/n (hier: eine Trennungsanordnung gemäß § 14 Abs. 2 S. 2 StVollzG NRW oder eine Absonderung gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 3 StVollzG NRW) mit welcher Begründung gegenüber dem Betroffenen angeordnet worden sind.

  2. Die Vollzugsbehörde überschreitet die Grenzen ihres gerichtlich überprüfbaren Ermessens, wenn sie eine Maßnahme der Gefahrenabwehr (hier: eine Trennungsanordnung im Sinne des § 14 Abs. 2 S. 2 StVollzG NRW) gegen den Nichtstörer richtet, obwohl - nach derzeitigem Stand - eine (ebenso) erfolgversprechende Maßnahme gegen den bzw. die Störer gleichfalls in Betracht gekommen wäre oder sogar nahegelegen hätte (vgl. Senat, Beschluss vom 08.01.2019 - III-1 Vollz(Ws) 516/18 -; Beschluss von 10.01.2013 - III-1 Vollz (Ws) 695/12 -, jew. zit. n. juris).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen und der angefochtene Beschluss wird betreffend die (Nicht-)Feststellung der Rechtswidrigkeit der angeordneten Sicherungsmaßnahmen aufgehoben. Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg zurückverwiesen.

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