32 SA 42/19•Oberlandesgericht Hamm, 2019-08-06, 32 SA 42/19
Oberlandesgericht Hamm, 2019-08-06, 32 SA 42/19
32 SA 42/19Obergericht06.08.2019
Regest
Eine Gerichtsstandbestimmung gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kann aufgrund des im Prozess erreichten Verfahrensstandes ausgeschlossen sein, wenn ein Beweisbeschluss gem. § 358a ZPO erlassen worden ist und erst dann ein weiterer Beklagter (für den das Prozessgericht örtlich nicht zuständig ist) in den Prozess einbezogen werden soll.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 42/19 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-08-06
Aktenzeichen: 32 SA 42/19
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0806.32SA42.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 32. Zivilsenat
Normen: § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO
Leitsätze
Eine Gerichtsstandbestimmung gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kann aufgrund des im Prozess erreichten Verfahrensstandes ausgeschlossen sein, wenn ein Beweisbeschluss gem. § 358a ZPO erlassen worden ist und erst dann ein weiterer Beklagter (für den das Prozessgericht örtlich nicht zuständig ist) in den Prozess einbezogen werden soll.
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Bestimmung eines zuständigen Gerichts für die Klageerweiterung gegen die Beklagte zu 2) wird abgelehnt.
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