18 U 119/18•Oberlandesgericht Hamm, 2019-08-12, 18 U 119/18
Oberlandesgericht Hamm, 2019-08-12, 18 U 119/18
18 U 119/18Obergericht12.08.2019
Regest
Das Erlöschen des Widerrufsrechts unter den (weiteren) Voraussetzungen des § 356 Abs. 4 S.1 BGB setzt auch eine inhaltlich und formell vollständige Widerrufsbelehrung ( gem. § 356 Abs. 3 S.1 BGB) voraus. Anm.: Revision zugelassen und eingelegt.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 18 U 119/18 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-08-12
Aktenzeichen: 18 U 119/18
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0812.18U119.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Zivilsenat
Normen: §§ 652 Abs. 1, 356 BGB, Art. 246 § 1, 4 EGBGB
Leitsätze
Das Erlöschen des Widerrufsrechts unter den (weiteren) Voraussetzungen des § 356 Abs. 4 S.1 BGB setzt auch eine inhaltlich und formell vollständige Widerrufsbelehrung ( gem. § 356 Abs. 3 S.1 BGB) voraus.
Anm.: Revision zugelassen und eingelegt.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 15.10.2018 verkündete Urteil des Landgerichts A wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
Die Revision wird zugelassen
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