Oberlandesgericht Hamm, 2019-08-13, 1 Ws 484/19

1 Ws 484/19Obergericht13.08.2019

Regest

1. Ist die Bestellung eines Pflichtverteidigers erfolgt, ohne dass die dem Angeklagten gemäß § 142 Abs. 1 StPO gesetzte Frist zur Benennung eines Verteidigers abgelaufen ist, so steht dies dem Fall gleich, dass dem Beschuldigten entgegen § 142 Abs. 2 StPO die erforderliche Gelegenheit zur Benennung eines Verteidigers gar nicht gegeben worden ist (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 18.11.2001 - 1 Ws 453/11 -, juris). 2. Die Fiktionswirkung des § 4 Abs. 2 S. 2 LZG NRW, wonach ein Dokument grundsätzlich am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als zugestellt gilt, setzt die Feststellung voraus, wann dieses Dokument in den Postgang gelangt ist. Zweifel in Bezug auf den Zeitpunkt des Zugangs hat die Behörde auszuräumen (vgl. § 4 Abs. 2 S. 3 LZG NRW).

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 1 Ws 484/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-08-13

Aktenzeichen: 1 Ws 484/19

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0813.1WS484.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: StPO § 142 Abs. 1, Abs. 2; LZG NRW § 4 Abs. 2.

Leitsätze

  1. Ist die Bestellung eines Pflichtverteidigers erfolgt, ohne dass die dem Angeklagten gemäß § 142 Abs. 1 StPO gesetzte Frist zur Benennung eines Verteidigers abgelaufen ist, so steht dies dem Fall gleich, dass dem Beschuldigten entgegen § 142 Abs. 2 StPO die erforderliche Gelegenheit zur Benennung eines Verteidigers gar nicht gegeben worden ist (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 18.11.2001 - 1 Ws 453/11 -, juris).

  2. Die Fiktionswirkung des § 4 Abs. 2 S. 2 LZG NRW, wonach ein Dokument grundsätzlich am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als zugestellt gilt, setzt die Feststellung voraus, wann dieses Dokument in den Postgang gelangt ist. Zweifel in Bezug auf den Zeitpunkt des Zugangs hat die Behörde auszuräumen (vgl. § 4 Abs. 2 S. 3 LZG NRW).

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Rechtsanwalt X in I wird als Pflichtverteidiger des Angeklagten entpflichtet.

Dem Angeklagten wird Rechtsanwalt Q in I als Pflichtverteidiger beigeordnet.

Die Kosten der Beschwerde und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Landeskasse.

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