15 W 284/19•Oberlandesgericht Hamm, 2019-08-14, 15 W 284/19
Oberlandesgericht Hamm, 2019-08-14, 15 W 284/19
15 W 284/19Obergericht14.08.2019
Regest
Zur Unzulässigkeit eines Erbbaurechts (§ 1 ErbbauRG) an einem mehrere Hektar großen Grundstück zum Zwecke der Erweiterung einer Freizeitanlage, wenn die Art und Weise der Gestaltung der Freizeitanlage noch gar nicht feststeht.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 15 W 284/19 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-08-14
Aktenzeichen: 15 W 284/19
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0814.15W284.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Zivilsenat
Normen: ErbbauRG § 1
Leitsätze
Zur Unzulässigkeit eines Erbbaurechts (§ 1 ErbbauRG) an einem mehrere Hektar großen Grundstück zum Zwecke der Erweiterung einer Freizeitanlage, wenn die Art und Weise der Gestaltung der Freizeitanlage noch gar nicht feststeht.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 418.329,60 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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