Oberlandesgericht Hamm, 2019-08-16, 32 SA 50/19

32 SA 50/19Obergericht16.08.2019

Regest

Ein Verweisungsbeschluss ist unverbindlich, wenn das verweisende Gericht einer beklagten Partei keine Gelegenheit gegeben hat, sich vor der Beschlussfassung zum gestellten Verweisungsantrag zu äußern, die beklagte Partei sich zu diesem Zeitpunkt im Prozess nicht geäußert hatte und nicht sicher festgestellt werden kann, ob sie Schriftstücke aus dem Prozess erhalten hatte.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 50/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-08-16

Aktenzeichen: 32 SA 50/19

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0816.32SA50.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 32. Zivilsenat

Normen: §§ 36 Abs. 1 Nr. 6, 281 Abs. 1, Abs. 2 ZPO, Art. 103 GG

Leitsätze

Ein Verweisungsbeschluss ist unverbindlich, wenn das verweisende Gericht einer beklagten Partei keine Gelegenheit gegeben hat, sich vor der Beschlussfassung zum gestellten Verweisungsantrag zu äußern, die beklagte Partei sich zu diesem Zeitpunkt im Prozess nicht geäußert hatte und nicht sicher festgestellt werden kann, ob sie Schriftstücke aus dem Prozess erhalten hatte.

Tenor

Örtlich zuständig ist das Landgericht Dortmund.

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