1 RVs 58/19•Oberlandesgericht Hamm, 2019-08-22, 1 RVs 58/19
Oberlandesgericht Hamm, 2019-08-22, 1 RVs 58/19
1 RVs 58/19Obergericht22.08.2019
Regest
Wird hinsichtlich einer vorsätzlichen Körperverletzung die Erforderlichkeit einer kurzen Freiheitsstrafe im Sinne des § 47 StGB maßgeblich damit begründet, dass der Angeklagte gegenüber dem Geschädigten „grundlos“ bzw. „ohne jeglichen Anlass“ tätlich geworden sei, ist zu besorgen, dass das Fehlen von Strafmilderungsgründen in unzulässiger Weise strafschärfend berücksichtigt wurde.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 1 RVs 58/19 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-08-22
Aktenzeichen: 1 RVs 58/19
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0822.1RVS58.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: StGB §§ 46, 47.
Leitsätze
Wird hinsichtlich einer vorsätzlichen Körperverletzung die Erforderlichkeit einer kurzen Freiheitsstrafe im Sinne des § 47 StGB maßgeblich damit begründet, dass der Angeklagte gegenüber dem Geschädigten „grundlos“ bzw. „ohne jeglichen Anlass“ tätlich geworden sei, ist zu besorgen, dass das Fehlen von Strafmilderungsgründen in unzulässiger Weise strafschärfend berücksichtigt wurde.
Tenor
Das angefochtene Urteil wird im Strafausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Im Übrigen wird die Revision als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Dortmund zurückverwiesen.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.