Oberlandesgericht Hamm, 2019-09-03, 32 SA 54/19

32 SA 54/19Obergericht03.09.2019

Regest

Im Falle einer mit einer unerlaubten Handlung gemäß §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 263 StGB, 826 BGB begründeten Klage eines vom Abgaskanal betroffenen Käufers gegen den Hersteller liegt der Gerichtsstand gemäß § 32 ZPO wahlweise dort, wo der Täter gehandelt hat, oder dort, wo der Rechtsguteingriff erfolgt und der Schaden entstanden ist. Wird ein Kraftfahrzeug mit einem darlehnsfinanzierten Kaufvertrag beim Händler erworben, liegt ein Erfolgsort im Sinne von § 32 ZPO an dem Ort, an dem der Käufer seine auf Abschluss des Darlehnsvertrages gerichtete Willenserklärung abgibt, weil er damit das seinerseits erforderlich getan hat, um die Erfüllung der Kaufpreisforderung zu bewirken

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 54/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-09-03

Aktenzeichen: 32 SA 54/19

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0903.32SA54.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 32. Zivilsenat

Normen: §§ 32, 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO

Leitsätze

Im Falle einer mit einer unerlaubten Handlung gemäß §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 263 StGB, 826 BGB begründeten Klage eines vom Abgaskanal betroffenen Käufers gegen den Hersteller liegt der Gerichtsstand gemäß § 32 ZPO wahlweise dort, wo der Täter gehandelt hat, oder dort, wo der Rechtsguteingriff erfolgt und der Schaden entstanden ist. Wird ein Kraftfahrzeug mit einem darlehnsfinanzierten Kaufvertrag beim Händler erworben, liegt ein Erfolgsort im Sinne von § 32 ZPO an dem Ort, an dem der Käufer seine auf Abschluss des Darlehnsvertrages gerichtete Willenserklärung abgibt, weil er damit das seinerseits erforderlich getan hat, um die Erfüllung der Kaufpreisforderung zu bewirken

Tenor

Örtlich zuständig ist das Landgericht Braunschweig.

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