Oberlandesgericht Hamm, 2019-09-05, 21 U 110/17

21 U 110/17Obergericht05.09.2019

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 21 U 110/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-09-05

Aktenzeichen: 21 U 110/17

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0905.21U110.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 21. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld (7 O 395/14) vom 21.07.2017 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Beklagte.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 57.025,23 EUR festgesetzt.

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