Oberlandesgericht Hamm, 2019-09-17, 4 RVs 75/19

4 RVs 75/19Obergericht17.09.2019

Regest

Das Verbot der Doppelverwertung erfasst über den Wortlaut des § 46 Abs. 3 StGB hinaus auch solche Umstände, die -ohne Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes zu sein- gerade den gesetzgeberischen Anlass für seine Schaffung bildeten oder für die Tat typisch sind. Dass bei einer Untreue mit der Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht auch ein gewisses in den Täter gesetztes Vertrauen des Auftraggebers bzw. Dienstherren enttäuscht wird, ist typisch für diese Deliktsvariante.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 4 RVs 75/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-09-17

Aktenzeichen: 4 RVs 75/19

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0917.4RVS75.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Leitsätze

Das Verbot der Doppelverwertung erfasst über den Wortlaut des § 46 Abs. 3 StGB hinaus auch solche Umstände, die -ohne Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes zu sein- gerade den gesetzgeberischen Anlass für seine Schaffung bildeten oder für die Tat typisch sind. Dass bei einer Untreue mit der Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht auch ein gewisses in den Täter gesetztes Vertrauen des Auftraggebers bzw. Dienstherren enttäuscht wird, ist typisch für diese Deliktsvariante.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben, soweit eine Aussetzung der Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung vom Landgericht abgelehnt wurde.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Münster zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird mit der Maßgabe, dass der Betrag der Einziehung von Wertersatz 160.579 Euro beträgt, als unbegründet verworfen.

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