Oberlandesgericht Hamm, 2019-09-20, 20 U 99/19

20 U 99/19Obergericht20.09.2019

Regest

Zu den Begriffen „Überschwemmung“, „Rückstau“ und „mit Ableitungsrohr verbundene Einrichtung“ in einer Gebäudeversicherung („VGB 2011“); Versicherungsschutz verneint.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 20 U 99/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-09-20

Aktenzeichen: 20 U 99/19

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0920.20U99.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 20. Zivilsenat

Leitsätze

Zu den Begriffen „Überschwemmung“, „Rückstau“ und „mit Ableitungsrohr verbundene Einrichtung“ in einer Gebäudeversicherung („VGB 2011“); Versicherungsschutz verneint.

Tenor

Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Begründung der Berufung bewilligt.

Zugleich weist der Senat darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.