20 U 99/19•Oberlandesgericht Hamm, 2019-09-20, 20 U 99/19
Oberlandesgericht Hamm, 2019-09-20, 20 U 99/19
20 U 99/19Obergericht20.09.2019
Regest
Zu den Begriffen „Überschwemmung“, „Rückstau“ und „mit Ableitungsrohr verbundene Einrichtung“ in einer Gebäudeversicherung („VGB 2011“); Versicherungsschutz verneint.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 20 U 99/19 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-09-20
Aktenzeichen: 20 U 99/19
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0920.20U99.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 20. Zivilsenat
Leitsätze
Zu den Begriffen „Überschwemmung“, „Rückstau“ und „mit Ableitungsrohr verbundene Einrichtung“ in einer Gebäudeversicherung („VGB 2011“); Versicherungsschutz verneint.
Tenor
Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Begründung der Berufung bewilligt.
Zugleich weist der Senat darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.
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