Oberlandesgericht Hamm, 2019-09-26, 4 RBs 307/19

4 RBs 307/19Obergericht26.09.2019

Regest

Das "Wegdrücken" eines eingehenden Anrufs auf einem Mobiltelefon ist eine ordnungswidrige Nutzung desselben i.S.v. § 23 Abs. 1a StVO.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 4 RBs 307/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-09-26

Aktenzeichen: 4 RBs 307/19

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0926.4RBS307.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Normen: StVO § 23 Abs. 1a

Leitsätze

Das "Wegdrücken" eines eingehenden Anrufs auf einem Mobiltelefon ist eine ordnungswidrige Nutzung desselben i.S.v. § 23 Abs. 1a StVO.

Tenor

Dem Betroffenen wird auf seine Kosten (§ 473 Abs. 7 StPO) von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist eingeräumt.

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).

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