Oberlandesgericht Hamm, 2019-10-08, 1 RVs 64/19

1 RVs 64/19Obergericht08.10.2019

Regest

Infolge der wirksamen Beschränkung einer Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch sind der Schuldspruch und die Feststellungen, die ausschließlich die Schuldfrage einschließlich des Schuldumfangs betreffen, in Rechtskraft erwachsen und damit der Überprüfung durch das Berufungsgericht entzogen. Gleiches gilt bezüglich sog. doppelrelevanter Tatsachen, die sowohl für den Schuldumfang als auch für die Strafzumessung Bedeutung haben (hier: die Schadenshöhe bei einer Sachbeschädigung); zulässig sind insoweit lediglich ergänzende, nicht jedoch widersprechende Feststellungen des Berufungsgerichts (vgl. BGH, Urteil vom 24.03.1981 - 1 StR 688/80 -, juris). Ein diesbezüglicher Rechtsfehler führt auf die Revision des hierdurch beschwerten Angeklagten auch ohne ausdrückliche Rüge zur Aufhebung im hiervon betroffenen Strafausspruch mit den insoweit zugrunde liegenden Feststellungen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 1 RVs 64/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-10-08

Aktenzeichen: 1 RVs 64/19

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:1008.1RVS64.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: StPO §§ 318 S. 1, 327

Leitsätze

Infolge der wirksamen Beschränkung einer Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch sind der Schuldspruch und die Feststellungen, die ausschließlich die Schuldfrage einschließlich des Schuldumfangs betreffen, in Rechtskraft erwachsen und damit der Überprüfung durch das Berufungsgericht entzogen. Gleiches gilt bezüglich sog. doppelrelevanter Tatsachen, die sowohl für den Schuldumfang als auch für die Strafzumessung Bedeutung haben (hier: die Schadenshöhe bei einer Sachbeschädigung); zulässig sind insoweit lediglich ergänzende, nicht jedoch widersprechende Feststellungen des Berufungsgerichts (vgl. BGH, Urteil vom 24.03.1981 - 1 StR 688/80 -, juris). Ein diesbezüglicher Rechtsfehler führt auf die Revision des hierdurch beschwerten Angeklagten auch ohne ausdrückliche Rüge zur Aufhebung im hiervon betroffenen Strafausspruch mit den insoweit zugrunde liegenden Feststellungen.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den insoweit jeweils zugrunde liegenden Feststellungen wie folgt aufgehoben:

    1. soweit gegen den Angeklagten wegen der am 05. August 2018 gegen 02:00 Uhr begangenen Sachbeschädigung (Flachbildfernseher) eine Einzelfreiheitsstrafe in Höhe von zwei Monaten verhängt worden ist, sowie
    1. im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Dortmund zurückverwiesen.

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