24 U 89/18•Oberlandesgericht Hamm, 2019-10-10, 24 U 89/18
Oberlandesgericht Hamm, 2019-10-10, 24 U 89/18
24 U 89/18Obergericht10.10.2019
Regest
1. Beenden die Parteien den Rechtsstreit durch Prozessvergleich, gilt für den Erstattungsanspruch des Streithelfers wegen der Bezugnahme in § 101 Abs. 1 ZPO die Regel des § 98 ZPO sinngemäß auch für die Kosten des Streithelfers im Verhältnis zum Gegner der unterstützten Partei 2. Zur Höhe des Streitwertes für die Nebenintervention.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 24 U 89/18 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-10-10
Aktenzeichen: 24 U 89/18
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:1010.24U89.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 24. Zivilsenat
Leitsätze
Beenden die Parteien den Rechtsstreit durch Prozessvergleich, gilt für den Erstattungsanspruch des Streithelfers wegen der Bezugnahme in § 101 Abs. 1 ZPO die Regel des § 98 ZPO sinngemäß auch für die Kosten des Streithelfers im Verhältnis zum Gegner der unterstützten Partei
Zur Höhe des Streitwertes für die Nebenintervention.
Tenor
Die Klägerin trägt die Kosten der Streithilfe erster Instanz zu 70 % und zweiter Instanz zu 67 %. Im Übrigen trägt die Streithelferin die Kosten der Streithilfe selbst.
Der Streitwert der Nebenintervention wird auf 83.858,33 € festgesetzt
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