Oberlandesgericht Hamm, 2019-10-11, 20 U 166/19

20 U 166/19Obergericht11.10.2019

Regest

Liegen mehrere Verletzungen/Beeinträchtigungen eines Arms (oder auch Beins) vor, können diese zwar zunächst getrennt bemessen werden, dürfen aber nicht addiert werden. Vielmehr ist ein einheitlicher Invaliditätsgrad unter Erhöhung der größten Einzelfunktionsbeeinträchtigung im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aller Beeinträchtigungen zu bilden (Fortführung von BGH Urt. v. 14.12.2011 – IV ZR 34/11, r+s 2012, 143 Rn. 19 f.).

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 20 U 166/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-10-11

Aktenzeichen: 20 U 166/19

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:1011.20U166.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 20. Zivilsenat

Leitsätze

Liegen mehrere Verletzungen/Beeinträchtigungen eines Arms (oder auch Beins) vor, können diese zwar zunächst getrennt bemessen werden, dürfen aber nicht addiert werden. Vielmehr ist ein einheitlicher Invaliditätsgrad unter Erhöhung der größten Einzelfunktionsbeeinträchtigung im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aller Beeinträchtigungen zu bilden (Fortführung von BGH Urt. v. 14.12.2011 – IV ZR 34/11, r+s 2012, 143 Rn. 19 f.).

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.

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