Oberlandesgericht Hamm, 2019-10-16, 1 Vollz (Ws) 394/17

1 Vollz (Ws) 394/17Obergericht16.10.2019

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz (Ws) 394/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-10-16

Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 394/17

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:1016.1VOLLZ.WS394.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.

Eine Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG).

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.