Oberlandesgericht Hamm, 2019-10-17, 1 RVs 66/19

1 RVs 66/19Obergericht17.10.2019

Regest

Der ohne jede weitere Begründung erfolgten Erklärung, dass sich die eingelegte Revision gegen den Rechtsfolgenausspruch richte, ist für sich genommen keine ordnungsgemäß erhobene Sachrüge zu entnehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 31.08.2005 – 2 StR 359/05 -; Beschluss vom 27.07.2005 – 5 StR 201/05 -, jew. Zit. nach juris)

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 1 RVs 66/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-10-17

Aktenzeichen: 1 RVs 66/19

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:1017.1RVS66.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: StPO § 344 Abs. 2

Leitsätze

Der ohne jede weitere Begründung erfolgten Erklärung, dass sich die eingelegte Revision gegen den Rechtsfolgenausspruch richte, ist für sich genommen keine ordnungsgemäß erhobene Sachrüge zu entnehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 31.08.2005 – 2 StR 359/05 -; Beschluss vom 27.07.2005 – 5 StR 201/05 -, jew. Zit. nach juris)

Tenor

Die Revision wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO

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