Oberlandesgericht Hamm, 2019-10-18, 20 U 165/19

20 U 165/19Obergericht18.10.2019

Regest

Für den vom Versicherer zu führenden Beweis der Übergabe der erforderlichen Informationen (§ 5a VVG a.F.) kann einem vom VN unterschriebenen, gesonderten Empfangskenntnis entscheidende, indizielle Bedeutung zukommen (so auch hier). Wenn der VN im Rechtsstreit zu dieser Frage der Übergabe persönlich angehört worden ist, bedarf es grundsätzlich nicht der Parteivernehmung (so auch hier).

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 20 U 165/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-10-18

Aktenzeichen: 20 U 165/19

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:1018.20U165.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 20. Zivilsenat

Leitsätze

Für den vom Versicherer zu führenden Beweis der Übergabe der erforderlichen Informationen (§ 5a VVG a.F.) kann einem vom VN unterschriebenen, gesonderten Empfangskenntnis entscheidende, indizielle Bedeutung zukommen (so auch hier).

Wenn der VN im Rechtsstreit zu dieser Frage der Übergabe persönlich angehört worden ist, bedarf es grundsätzlich nicht der Parteivernehmung (so auch hier).

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.

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