13 U 178/18•Oberlandesgericht Hamm, 2019-10-31, 13 U 178/18
Oberlandesgericht Hamm, 2019-10-31, 13 U 178/18
13 U 178/18Obergericht31.10.2019
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 13 U 178/18 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-10-31
Aktenzeichen: 13 U 178/18
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:1031.13U178.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung seiner weitergehenden Berufung und der Berufung der Beklagten das am 10. Juli 2018 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 21.596,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. November 2017 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeuges Z mit der Fahrzeugidentifikationsnummer 0000.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.242,84 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28. November 2017 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des vorbezeichneten Fahrzeugs seit dem 29. November 2017 in Annahmeverzug befindet.
Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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