15 W 342/19•Oberlandesgericht Hamm, 2019-11-05, 15 W 342/19
Oberlandesgericht Hamm, 2019-11-05, 15 W 342/19
15 W 342/19Obergericht05.11.2019
Regest
Im Falle der Anordnung einer Nacherbfolge unter der Bedingung, dass der Vorerbe nicht letztwillig anderweitig über den ererbten Nachlass verfügt, darf die Eintragung des Nacherbenvermerks vor dem Tod des Vorerben grundsätzlich nicht unterbleiben. Denn erst mit dem Tod des Vorerben kann die Frage beantwortet werden, ob Nacherbfolge eingetreten ist (Anschluss an Senat, 15 W 102/13 und 15 W 364/18).
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 15 W 342/19 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-11-05
Aktenzeichen: 15 W 342/19
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:1105.15W342.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Zivilsenat
Normen: BGB §§ 2065 Abs.2, 2113; GBO § 51
Leitsätze
Im Falle der Anordnung einer Nacherbfolge unter der Bedingung, dass der Vorerbe nicht letztwillig anderweitig über den ererbten Nachlass verfügt, darf die Eintragung des Nacherbenvermerks vor dem Tod des Vorerben grundsätzlich nicht unterbleiben. Denn erst mit dem Tod des Vorerben kann die Frage beantwortet werden, ob Nacherbfolge eingetreten ist (Anschluss an Senat, 15 W 102/13 und 15 W 364/18).
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 289.500,00 Euro festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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