Oberlandesgericht Hamm, 2019-11-07, 5 Ws 453 u. 454/19

5 Ws 453 u. 454/19Obergericht07.11.2019

Regest

Über die Aussetzung der vorab zu verbüßenden Freiheitsstrafe zur Bewährung nach § 57 StGB muss - außer wenn der Verurteilte die nach § 57 Abs. 1 Nr. 3 StGB erforderliche Einwilligung nicht erteilt - ein gesonderter Beschluss getroffen werden. Im Fall des § 454b Abs. 3 StPO ist eine gleichzeitige Entschei-dung nach § 57 StGB für sämtliche zu verbüßenden Freiheitsstrafen nicht möglich

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 5 Ws 453 u. 454/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-11-07

Aktenzeichen: 5 Ws 453 u. 454/19

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:1107.5WS453U454.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Strafsenat

Normen: § 454b StPO, § 57 StGB, § 35 BtmG

Leitsätze

Über die Aussetzung der vorab zu verbüßenden Freiheitsstrafe zur Bewährung nach § 57 StGB muss - außer wenn der Verurteilte die nach § 57 Abs. 1 Nr. 3 StGB erforderliche Einwilligung nicht erteilt - ein gesonderter Beschluss getroffen werden. Im Fall des § 454b Abs. 3 StPO ist eine gleichzeitige Entschei-dung nach § 57 StGB für sämtliche zu verbüßenden Freiheitsstrafen nicht möglich

Tenor

  1. Der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg vom 08.08.2019 (Az. III-1 StVK 531 u. 532/19) wird aufgehoben.

  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse

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