1 Vollz (Ws) 518/19•Oberlandesgericht Hamm, 2019-11-12, 1 Vollz (Ws) 518/19
Oberlandesgericht Hamm, 2019-11-12, 1 Vollz (Ws) 518/19
1 Vollz (Ws) 518/19Obergericht12.11.2019
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz (Ws) 518/19 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-11-12
Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 518/19
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:1112.1VOLLZ.WS518.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Klarstellend wird die Entscheidung des Leiters der JVA C1 zur am 24.05.2018 erfolgten Verlegung des Betroffenen in die JVA E aufgehoben.
Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens in erster Instanz sowie des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Betroffene zu tragen, jedoch wird die gerichtliche Gebühr jeweils um 1/4 ermäßigt. Die Landeskasse hat insgesamt die notwendigen Auslagen des Betroffenen zu 1/4 zu tragen.
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