8 W 30/19•Oberlandesgericht Hamm, 2019-11-13, 8 W 30/19
Oberlandesgericht Hamm, 2019-11-13, 8 W 30/19
8 W 30/19Obergericht13.11.2019
Regest
Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für den Erlass eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung wird nicht allein dadurch begründet, dass der Gläubiger zuvor bei einem deutschen Gericht einen dinglichen Arrest erwirkt hat.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 8 W 30/19 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-11-13
Aktenzeichen: 8 W 30/19
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:1113.8W30.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Zivilsenat
Normen: EuKoPfVO Art. 4 Ziff. 8; Art. 5; Art. 6 Abs. 1, Abs. 3; Art. 10
Leitsätze
Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für den Erlass eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung wird nicht allein dadurch begründet, dass der Gläubiger zuvor bei einem deutschen Gericht einen dinglichen Arrest erwirkt hat.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert von 21.500.000 €.
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