22 U 52/19•Oberlandesgericht Hamm, 2019-11-14, 22 U 52/19
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 22 U 52/19 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-11-14
Aktenzeichen: 22 U 52/19
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:1114.22U52.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 22. Zivilsenat
Normen: BGB §§ 133, 157, 242, 305 b, 305 c, 307
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 19. Februar 2019 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Münster teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Klage und Widerklage werden abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 94/100 und die Beklagten 6/100.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auf-erlegt.
Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leisten.
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