18 U 132/18•Oberlandesgericht Hamm, 2019-11-21, 18 U 132/18
Oberlandesgericht Hamm, 2019-11-21, 18 U 132/18
18 U 132/18Obergericht21.11.2019
Regest
Eine ordnungsgemäße Ablieferung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 CMR kann auch dann vorliegen, wenn zwar die Lieferadresse im schriftlichen Transportauftrag (mangels einer als solchen gekennzeichneten Niederlassung des Empfängers) nicht existent ist, der Absender dem Frachtführer aber Kontaktdaten (E-Mail-Anschrift bzw. Mobilfunknr.) einer Person überlassen hat, die – aus Sicht des Absenders – solche des Empfängers sind und dazu dienen sollten, frachtvertraglich verbindliche Weisungen über den Modus der Ablieferung einzuholen, und wenn der Frachtführer über diese Kontakte eine Ablieferung vereinbart und durchführt, ohne dass er erkennt oder sich ihm aufdrängen muss, dass sich mit der Ablieferung ein Betrug zu Lasten des Absenders vollendet.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 18 U 132/18 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-11-21
Aktenzeichen: 18 U 132/18
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:1121.18U132.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Zivilsenat
Normen: §§ 13, 17 CMR
Leitsätze
Eine ordnungsgemäße Ablieferung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 CMR kann auch dann vorliegen, wenn zwar die Lieferadresse im schriftlichen Transportauftrag (mangels einer als solchen gekennzeichneten Niederlassung des Empfängers) nicht existent ist, der Absender dem Frachtführer aber Kontaktdaten (E-Mail-Anschrift bzw. Mobilfunknr.) einer Person überlassen hat, die – aus Sicht des Absenders – solche des Empfängers sind und dazu dienen sollten, frachtvertraglich verbindliche Weisungen über den Modus der Ablieferung einzuholen, und wenn der Frachtführer über diese Kontakte eine Ablieferung vereinbart und durchführt, ohne dass er erkennt oder sich ihm aufdrängen muss, dass sich mit der Ablieferung ein Betrug zu Lasten des Absenders vollendet.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 09.11.2018 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin der Beklagten trägt die Klägerin.
Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten und der Streithelferin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte bzw. die Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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