9 U 93/19•Oberlandesgericht Hamm, 2019-11-22, 9 U 93/19
Oberlandesgericht Hamm, 2019-11-22, 9 U 93/19
9 U 93/19Obergericht22.11.2019
Regest
Ist der anwaltlich vertretene Krafthaftpflichtversicherer dem nicht durch einen eigenen Rechtsanwalt vertretenen mitverklagten Halter im Prozess beigetreten, ermöglicht dies die Parteianhörung des Halters nach § 141 ZPO, weil dann auch in Bezug auf den Halter streitig verhandelt wird
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 9 U 93/19 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-11-22
Aktenzeichen: 9 U 93/19
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:1122.9U93.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Normen: § 7 Abs. 1 StVG, § 141 ZPO
Leitsätze
Ist der anwaltlich vertretene Krafthaftpflichtversicherer dem nicht durch einen eigenen Rechtsanwalt vertretenen mitverklagten Halter im Prozess beigetreten, ermöglicht dies die Parteianhörung des Halters nach § 141 ZPO, weil dann auch in Bezug auf den Halter streitig verhandelt wird
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 18.04.2019 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 14. Zivilkammer des Landgerichts Münster einschließlich des ihm zugrundeliegenden Verfahrens aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Berufungsverfahrens – an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar
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