21 U 10/20•Oberlandesgericht Hamm, 2019-11-27, 21 U 10/20
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 21 U 10/20 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-11-27
Aktenzeichen: 21 U 10/20
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:1127.21U10.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 21. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 27.11.2019 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld (Az. 3 O 239/18) wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 178.478,68 € festgesetzt.
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