4 Ws 264/19•Oberlandesgericht Hamm, 2019-12-04, 4 Ws 264/19
Oberlandesgericht Hamm, 2019-12-04, 4 Ws 264/19
4 Ws 264/19Obergericht04.12.2019
Regest
Der bloße Stempel eines Rechtsanwalts nebst einer Zeichnung - neben der Unterzeich-nung durch den Antragsteller selbst - erfüllt nicht die Anforderungen des § 172 Abs. 3 S. 2 StPO
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 4 Ws 264/19 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-12-04
Aktenzeichen: 4 Ws 264/19
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:1204.4WS264.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Strafsenat
Normen: StPO § 172 Abs. 3 S. 2
Leitsätze
Der bloße Stempel eines Rechtsanwalts nebst einer Zeichnung - neben der Unterzeich-nung durch den Antragsteller selbst - erfüllt nicht die Anforderungen des § 172 Abs. 3 S. 2 StPO
Tenor
Der Antrag wird als unzulässig verworfen, weil er entgegen der Anforderungen des § 172 Abs. 3 S. 2 StPO, über die der Anzeigeerstatter belehrt worden ist, nicht von einem Rechtsanwalt unterzeichnet oder von einem solchen in einer der in § 32a StPO beschriebenen Art und Weise gefasst worden ist
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