Oberlandesgericht Hamm, 2019-12-05, 2 RBs 267/19

2 RBs 267/19Obergericht05.12.2019

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 2 RBs 267/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-12-05

Aktenzeichen: 2 RBs 267/19

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:1205.2RBS267.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Senat für Bußgeldsachen

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen oder das Urteil wegen – hier nicht gegebener – Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1 u. 2 OWiG).

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).

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