Oberlandesgericht Hamm, 2019-12-05, 4 Ws 254/19

4 Ws 254/19Obergericht05.12.2019

Regest

1. Der Schriftsatz, mit dem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageerzwingungsverfahren beantragt wird, muss - wenigstens in groben Zügen - den Sachverhalt schildern, der dem Verfahren zu Grunde liegt, und die wesentlichen Beweismittel anführen. Konkrete Verweise auf konkrete Inhalte konkret bezeichneter und dem Antrag beigefügter Anlagen, nicht jedoch allgemeine Bezugnahmen auf Anlagen oder Aktenteile, sind zulässig. 2. Einen versuchten (Prozess-)Betrug begeht nicht, wer die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen einen Dritten mit unwahren Angaben versucht zu erreichen. 3. Ein behördliches Verfahren i.S.v. § 164 Abs. 2 StGB kann auch ein Sorgerechtsverfahren sein.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 4 Ws 254/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-12-05

Aktenzeichen: 4 Ws 254/19

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:1205.4WS254.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Normen: StGB § 164 Abs. 2, § 263; StPO § 172 Abs. 3 S. 2; ZPO § 117

Leitsätze

  1. Der Schriftsatz, mit dem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageerzwingungsverfahren beantragt wird, muss - wenigstens in groben Zügen - den Sachverhalt schildern, der dem Verfahren zu Grunde liegt, und die wesentlichen Beweismittel anführen. Konkrete Verweise auf konkrete Inhalte konkret bezeichneter und dem Antrag beigefügter Anlagen, nicht jedoch allgemeine Bezugnahmen auf Anlagen oder Aktenteile, sind zulässig.

  2. Einen versuchten (Prozess-)Betrug begeht nicht, wer die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen einen Dritten mit unwahren Angaben versucht zu erreichen.

  3. Ein behördliches Verfahren i.S.v. § 164 Abs. 2 StGB kann auch ein Sorgerechtsverfahren sein.

Tenor

Der Prozesskostenhilfeantrag wird als unbegründet verworfen.

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