Oberlandesgericht Hamm, 2019-12-09, 18 U 110/18

18 U 110/18Obergericht09.12.2019

Regest

Den Frachtführer kann zumindest im Rahmen einer dauernden Geschäftsbedingung die Verpflichtung treffen, die Identität des „aufgeladenen“ Containers mit demjenigen Container zu überprüfen, auf den sich der Frachtvertrag beziehen sollte; eine diesbezügliche Pflichtverletzung kann jedoch im Einzelfall hinter dem Fehlverhalten der Absenderin (hier: Vertauschen eines Containers im Rahmen der Abläufe im Terminal) vollständig zurücktreten.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 18 U 110/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-12-09

Aktenzeichen: 18 U 110/18

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:1209.18U110.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 18. Zivilsenat

Normen: §§ 425 HGB, 280, 241; 831 BGB

Leitsätze

Den Frachtführer kann zumindest im Rahmen einer dauernden Geschäftsbedingung die Verpflichtung treffen, die Identität des „aufgeladenen“ Containers mit demjenigen Container zu überprüfen, auf den sich der Frachtvertrag beziehen sollte; eine diesbezügliche Pflichtverletzung kann jedoch im Einzelfall hinter dem Fehlverhalten der Absenderin (hier: Vertauschen eines Containers im Rahmen der Abläufe im Terminal) vollständig zurücktreten.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 6.9.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Münster wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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