6 U 187/19•Oberlandesgericht Hamm, 2019-12-09, 6 U 187/19
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 6 U 187/19 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-12-09
Aktenzeichen: 6 U 187/19
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:1209.6U187.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Tenor
Der Kläger ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig und hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, weil er seine Berufung gegen das am 25.07.2019 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund (2 O 150/18) zurückgenommen hat.
Dieser Beschluss ergeht nach § 516 Abs. 3 ZPO.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.336,57 EUR festgesetzt.
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