Oberlandesgericht Hamm, 2019-12-10, 13 U 86/18

13 U 86/18Obergericht10.12.2019

Regest

1. Wird ein vom sogenannten „Dieselskandal“ betroffenes Fahrzeug verleast, kann dem Leasingnehmer gegen den Hersteller ein Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zustehen, der auf Erstattung der Leasingraten unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung gerichtet ist. 2. Zu den Auswirkungen des regulären Endes der Leasingzeit auf die leasingtypische Abtretungskonstruktion.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 13 U 86/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-12-10

Aktenzeichen: 13 U 86/18

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:1210.13U86.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 13. Zivilsenat

Normen: BGB § 826, §§ 249 ff.

Leitsätze

  1. Wird ein vom sogenannten „Dieselskandal“ betroffenes Fahrzeug verleast, kann dem Leasingnehmer gegen den Hersteller ein Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zustehen, der auf Erstattung der Leasingraten unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung gerichtet ist.

  2. Zu den Auswirkungen des regulären Endes der Leasingzeit auf die leasingtypische Abtretungskonstruktion.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 30. Mai 2018 unter Zurückweisung seines Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert.

Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, an den Kläger 17.412,61 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12. September 2017 sowie weitere 226,10 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15. Februar 2019 zu zahlen.

Im Übrigen bleibt die Klage gegen beide Beklagte abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz hat der Kläger 62 % der Gerichtskosten sowie 44 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 und sämtliche außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 tragen; die Beklagte zu 1 hat 38 % der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten zu 1 bleibt nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird für die Beklagte zu 1 zugelassen.

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